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Schulungen, Durchführung des QM-Systems, Geräteverwaltung etc.
Nach § 5 Nummer 1 MPBetreibV Geräte
nur in Betrieb genommen werden, wenn zuvor durch den Hersteller oder eine von
ihm beauftragte Person eine Funktionsprüfung und eine Einweisung der vom
Betreiber beauftragten Person am Betriebsort vorgenommen wurde.
Im Klartext heißt dies, der Anwender vom
Hersteller oder seinem Beauftragten in die Handhabung dieses Gerätes ausführlich
eingewiesen wird. Diese Einweisung muss anhand der Bedienungsanleitung und
beigefügter, sicherheitsrelevanter Informationen und Instandhaltungshinweise
erfolgen.
Entsprechend § 5 Nummer 2 MPBetreibV dürfen
diese Medizinprodukte dann nur von Personen betrieben werden, die von der vom
Hersteller oder der beauftragten und vom Hersteller eingewiesenen Person in die
sachgerechte Handhabung des Gerätes eingewiesen worden sind.
Diese Personen müssen von ihrer Ausbildung
und Qualifikation nach dazu geeignet (§ 23 MPG) und in den
Medizinproduktebüchern benannt sein. Allerdings ist es ausreichend, wenn beim
Vorhanden sein mehrerer baugleicher Geräte die Einweisung nur einmal erfolgt ist
und dokumentiert wurde.
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