
| Durchführung der messtechnischen Kontrollen
direkt vor Ort nach Terminabsprache oder in unserer Servicewerkstatt
ebenfalls nach Terminvereinbarung.
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| In der Regel können sie die
überprüften Geräte gleich wieder mitnehmen und sollte eine Reparatur
oder Nachjustierung erforderlich sein, wird diese falls gewünscht sofort
durchgeführt. |
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Vorschriften für das Errichten,
Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten mit Messfunktion (Medizinische
Messgeräte)
MPBetreibV (1)Der Betreiber von Medizinprodukten mit
Messfunktionen hat zusätzlich zu den Vorschriften der §§ 22 und 23 Maßnahmen, durch die eine ausreichende
Messgenauigkeit und Messbeständigkeit gewährleistet werden kann (messtechnische Kontrollen), nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. |
Messtechnische Kontrollen
Durch die messtechnische Kontrolle wird festgestellt, ob das Medizinprodukt die zulässigen
Messabweichungen nach Satz 2 einhält. Soweit der Hersteller keine Fristen bei den Medizinprodukten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 angegeben hat, hat der Betreiber
messtechnische Kontrollen in solchen Fristen durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund der Erfahrungen gerechnet werden
muss, rechtzeitig festgestellt werden können, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Für Wiederholungen gelten die dieselben Fristen. Während die bisherige Nacheichung ausschließlich durch Mitarbeiter der Eichämter durchgeführt werden konnten dürfen neben den für das
Messwesen zuständigen Behörden nun auch Personen, die die in § 6 Abs. 4 Betreiberverordnung spezifizierten Voraussetzungen erfüllen,
messtechnische Kontrollen durchführen. |
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(beachten Sie ggf. Einschränkungen: Prüfungen nur für
Anzeigen und/oder Temperaturfühler !)
Seit Juli 1998 keine Ersteichung von Medizinprodukten
mehr:
| In der Vergangenheit wurden neue
Medizinprodukte mit einem Zulassungszeichen und dem Hauptstempel einer
Eichbehörde versehen, erstgeeicht verkauft, z.B.: |
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| Seit 1995 dürfen Medizinprodukte
mit Messfunktion auch ohne diese Kennzeichnung und ohne Ersteichung
verkauft werden. Diese Geräte tragen statt dessen das CE- Zeichen und
eine vierstellige Kennnummer einer benannten Stelle, z.B.:
Nach Ablauf von Übergangsfristen
dürfen ab dem 01.07.2001 europaweit nur noch CE gekennzeichnete
Medizinprodukte verkauft werden.
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Patientenwaagen sind nur dann nacheichpflichtig, wenn sich deren Aufstellungsort
in einem Krankenhaus befindet. In Alten- und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen
oder Apotheken besteht demnach keine Nacheichpflicht, müssen aber bei
Aufstellung der Genauigkeitsklasse III genügen.
Waagen, die bei der Ausübung der Heilkunde bereitgehalten bzw. verwendet
werden, unterliegen laut Auffassung der Eichbehörden auch dann dem Eichrecht,
wenn sie in Medizinprodukte integriert sind (z.B. Waagen in Intensivpflegebetten
oder Inkubatoren). Diese Waagen müssen der Genauigkeitsklasse III genügen.
Nacheichpflicht für Bettenwaagen beträgt zwei
Jahre, für alle anderen Patientenwaagen 4 Jahre (nur Krankenhaus).
Die Nacheichung darf ausschließlich durch die
zuständige Eichbehörde erfolgen.
Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1) 1.Medizinprodukte, die
messtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen (Nachprüffristen in Jahren) 1.1 Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer)
(1 Jahr) 1.2 Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (2Jahre) (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung): 1.2.1 - medizinische Elektrothermometer (2Jahre) 1.2.2 - mit austauschbaren Temperaturfühlern (2Jahre) 1.2.3 - Infrarot-Strahlungsthermometer (1 Jahr) 1.3
Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung (2Jahre) 1.4 Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Augentonometer), 1.4.1 - allgemein (2Jahre) 1.4.2 - zur Grenzwertprüfung (5 Jahre) Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen 1.5.1 mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV - allgemein (2Jahre) - mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem
Messbereich des Dosimeter mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden, 1.5.2 mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit 2 Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit
messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen 1.5.3 mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2 1.6 Diagnostikdosimeter zur Durchführung von
Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung unterliegen (5 Jahre) 1.7 Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen oder reproduzierbaren Belastung von Patienten (2Jahre)
Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen Abweichend von der Nummer 1.5.1 unterliegen keiner
messtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten
Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung
muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 11 Abs. 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist. |
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